Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 09.07.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7794
OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02 (https://dejure.org/2003,7794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2003 - 15 W 387/02 (https://dejure.org/2003,7794)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 15 W 387/02 (https://dejure.org/2003,7794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und des diesbezüglichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; Übergang der Ansprüche des Betreuers gegen Betreuten auf Staatskasse; Eintritt der Staatskasse im Interesse des Betreuers; Herbeiführung der Vermögenslosigkeit ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkung der Festsetzung eines Regressanspruches der Staatskasse

  • Judicialis

    BGB § 1836 c; ; BGB § 1836 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c; BGB § 1836e
    Regreß der Landeskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1873
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenkes und ist das Geschenk nicht teilbar, so richtet sich der Rückforderungsanspruch als Zahlungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB von vornherein nur auf Wertersatz desjenigen Teils der Schenkung, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist (BGHZ 94, 141,142; 96, 380, 382; OLG Düsseldorf, DnotZ 1996, 652).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenkes und ist das Geschenk nicht teilbar, so richtet sich der Rückforderungsanspruch als Zahlungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB von vornherein nur auf Wertersatz desjenigen Teils der Schenkung, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist (BGHZ 94, 141,142; 96, 380, 382; OLG Düsseldorf, DnotZ 1996, 652).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1995 - 9 U 71/95

    Entgeltlichkeit einer Grundstücksüberlassung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenkes und ist das Geschenk nicht teilbar, so richtet sich der Rückforderungsanspruch als Zahlungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB von vornherein nur auf Wertersatz desjenigen Teils der Schenkung, der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs erforderlich ist (BGHZ 94, 141,142; 96, 380, 382; OLG Düsseldorf, DnotZ 1996, 652).
  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

    Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02
    Das BayObLG (FamRZ 2002, 417 = BtPrax 2002, 40) und ihm folgend das OLG Düsseldorf (a.a.O.) haben für die Fälle, in denen für den Regreß der Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird, die Rückzahlung durch den Betreuten angeordnet, ohne daß das Bestehen der Unterhaltsansprüche vor der Anordnung der Rückforderung vom Vormundschaftsgericht zu prüfen ist.
  • OLG Hamm, 07.07.2005 - 15 W 481/04

    Voraussetzungen für Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens des Betreuten zur

    Der Regress gem. § 1908 i Abs. 1 S. 1 i.V.m. 1836 c, 1836 e BGB setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, wobei für diese Feststellung auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz im Festsetzungsverfahren nach § 1836 e BGB abzustellen ist (Senat BtPrax 2003, 225).
  • OLG Schleswig, 03.02.2005 - 2 W 277/04

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde, Anordnung des Rückgriffs der Staatskasse

    Der Senat folgt insbesondere der Auffassung (BayObLG FamRZ 2002, 417; OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 28; OLG Hamm FamRZ 2003, 1873), dass das Vormundschaftsgericht vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4499
BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03 (https://dejure.org/2003,4499)
BayObLG, Entscheidung vom 09.07.2003 - 3Z BR 127/03 (https://dejure.org/2003,4499)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 3Z BR 127/03 (https://dejure.org/2003,4499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Vergütung eines Berufsbetreuers mit abgeschlossenem türkischen Studium, Stundensatzhöhe, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BGB § 1836a; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stundensatz eines Berufsbetreuers; Innehaben besonderer Kenntnisse, welche für die Führung der Betreuung nutzbar sind; Erwerb besonderer Betreuungskenntnisse durch ein Magisterstudium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1873 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 488
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff.= FamRZ 2000, 844).

    Erforderlich ist überdies, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studien in Rechtswissenschaft/Rechtspflege (BayObLGZ 1999, 339/342).

  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    Einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung nur dann vergleichbar, wenn sie Fachkenntnisse im Rahmen einer Ausbildung vermittelt, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 32; OLG Hamm BtPrax 2002, 125).

    Dem entspricht es, dass auch in anderen Fällen, in denen die in einer Ausbildung vermittelten juristischen Kenntnisse nicht denen eines juristischen Hochschulstudiums entsprechen, gleichwohl eine Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG zuerkannt worden ist, z.B. bei einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin (OLG Hamm BtPrax 2002, 125).

  • OLG Frankfurt, 05.10.2001 - 20 W 362/01

    Beschwerdeberechtigung der Betreuungsbehörde gegen Aufhebung einer

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    So sind Kenntnisse als Human- oder Veterinärmediziner, Alten- oder Krankenpfleger, Finanzfach- oder Einzelhandelskauffrau oder als Diplomingenieur als nutzbar angesehen worden (vgl. die Zusammenstellung bei Dodegge/Roth Betreuungsrecht Vergütung F Rn. 129), ebenso solche als Lehrer am Gymnasium (LG Saarbrücken BtPrax 2002, 272 [LS]; OLG Hamm BtPrax 2002, 43), als Hauswirtschaftsleiterin (BayObLG FamRZ 2002, 1657), als Heilpädagogin (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1657) und als Diplompädagoge (ThürOLG NJW 2002, 101).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 211/02

    "Diplom-Staatswissenschaftler" als Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 19.2.2003 3Z BR 211/02 - entgegen.
  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 108/02

    Befähigung der Betreuerin - hauswirtschaftliche Betriebsleiterin

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    So sind Kenntnisse als Human- oder Veterinärmediziner, Alten- oder Krankenpfleger, Finanzfach- oder Einzelhandelskauffrau oder als Diplomingenieur als nutzbar angesehen worden (vgl. die Zusammenstellung bei Dodegge/Roth Betreuungsrecht Vergütung F Rn. 129), ebenso solche als Lehrer am Gymnasium (LG Saarbrücken BtPrax 2002, 272 [LS]; OLG Hamm BtPrax 2002, 43), als Hauswirtschaftsleiterin (BayObLG FamRZ 2002, 1657), als Heilpädagogin (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1657) und als Diplompädagoge (ThürOLG NJW 2002, 101).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    "Fachkenntnisse" bzw. "besondere Kenntnisse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff.= FamRZ 2000, 844).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    Einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung nur dann vergleichbar, wenn sie Fachkenntnisse im Rahmen einer Ausbildung vermittelt, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 32; OLG Hamm BtPrax 2002, 125).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 156/01

    Für eine Betreuung nutzbare Sprachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    Das Landgericht hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass das in der Türkei absolvierte Studium der Rechtswissenschaft nicht besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt, weil die Betreuung üblicherweise in Deutschland zu führen ist und deshalb Kenntnisse im deutschen Recht vonnöten sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 205 und 218 [LS]).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00

    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03
    Zudem sollte die Mindeststudiendauer von drei Jahren annähernd erreicht sein (BayObLG FamRZ 2000, 1309).
  • LG Münster, 01.03.2011 - 5 T 328/10

    Ein durch ein nicht betreuungsspezifisches Studium qualifizierter Berufsbetreuer

    Wenn ein Betreuer, wie hier, ein nicht betreuungsspezifisches Studium - solche Studienfächer wären z.B. Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Soziologie, Medizin, Psychologie - erfolgreich absolviert und im Rahmen dieses Studiums in mehreren (Neben-)fächern betreuungsrechtliche Kenntnisse erlangt, so sieht die Kammer diese abgeschlossene Ausbildung als vergleichbar mit einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre an (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 09.07.2003, Az. 3Z BR 127/03 - In diesem Fall hatte der Betreuer im Rahmen eines zwei Semester dauernden Hochschulstudiums einen deutschen Magister Legum - L.L.M. erworben.).
  • BayObLG, 15.10.2003 - 3Z BR 132/03

    Zulassung und Vorlage der sofortigen Beschwerde wegen Betreuervergütung durch den

    Der Stundensatz für den hier gegenständlichen Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung des Senats für diesen Betreuer 23 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Senatsentscheidung vom 9.7.2003 - 3Z BR 127/03, die den Beteiligten bekannt ist).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 164/03

    Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

    Der Senat hat unter Anwendung von § 1 BVormVG dem Beschwerdeführer im Verfahren 3Z BR 127/03 unter Berücksichtigung seines Vortrags zu der am 2.12.2002 erworbenen Qualifikation einen Stundensatz von netto 23 EUR zugebilligt.
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